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   Artikel GOÄ und GOZ in der Krankenversicherung
GOÄ und GOZ in der Krankenversicherung
Artikel (Nr.199) wurde am 09.04.2007 veröffentlicht

Eine wichtige Grundlage für die Abrechnung beim Arzt für Privatpatienten ist die Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte. Nimmt ein Privatpatient ärztliche Leistungen in Anspruch, bekommt er eine Rechnung vom Arzt, die nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte die erfolgte Behandlung aufführt. Die Erstattung der Rechnung erfolgt dann direkt von der PKV an den Versicherten, der dann wiederum den Arzt bezahlt. Die Gebührenordnung ist getrennt nach praktischem Arzt und Fachärzten und wird auch GOÄ genannt. Die Gebührenordnung für die Zahnärzte wird GOZ genannt. Es dürfen vom Arzt nur Leistungen in Rechnung gestellt werden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung notwendig sind. Berechnet werden dürfen nur Leistungen, die der Arzt selbst erbracht hat, oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Anweisung erbracht wurden. D.h. der Arzt kann auch Leistungen in Rechnung stellen, die er nicht persönlich erbracht hat. Hierzu zählen auch Laborleistungen, die ein anderer Arzt erbracht hat. Mit den Gebühren sind auch die Praxiskosten, medizinisches Personal, Sprechstundenhilfe und medizinische Geräte des Arztes abgedeckt.
Die Bemessung der Gebühren beruht auf einem System von Punktzahlen. Diese werden mit einem Faktor von 1 bis maximal 3,5 fach für ärztliche persönliche Leistungen multipliziert. Der Faktor für Laborleistungen reicht vom 1-1,3 fachen Satz. Die Höhe des Multiplikators ergibt sich aus der Schwierigkeit, des Zeitaufwands und den speziellen Umständen einer Behandlung. D.h. hier hat der Arzt einen Berechnungsspielraum, wie er seine Leistungen in Rechnung stellt, er muß allerdings eine höhere Liquidation immer begründen. Der Arzt hat hier einen Rahmen zwischen 1-2,3 fach der GOÄ zur Verfügung. Die Spanne bis zum 3,5 fachen Satz ist nicht unter "normalen" Bedingungen auszuschöpfen. Die Praxis zeigt, das die Ärzte den 2,3 fachen Satz der GOÄ meist ausschöpfen. Der einfache Satz der GOÄ entspricht ungefähr der Vergütung für die Behandlung eines Kassenpatienten. Es ist zu beobachten, dass die privatärztlichen Rechnungen im Durchschnitt mehr als doppelt so hoch sind, wie die Vergütung durch die gesetzliche Krankenkasse. Die meisten ärztlichen Behandlungen finden innerhalb des Rahmens der GOÄ statt. Allerdings gibt es Behandlungen, vor allem im stationären Bereich oder bei Behandlungen außerhalb Europas, die über der Rahmen der Gebührenordnung hinausgehen. Hier muß eine Honorarvereinbarung zwischen Patient und Arzt getroffen werden. Zu beachten ist bezüglich der Erstattung durch die Private Krankenversicherung, dass die meisten PKV Unternehmen nur innerhalb des Rahmens der GOÄ Rechnungen erstatten. Will man nun einen Arzt in Anspruch nehmen, der über diesen Rahmen hinaus liquidiert, braucht man die schriftliche Zusage der Gesellschaft auf Kostenübernahme. Einige Gesellschaften bieten Tarife an, die von vornherein über der Rahmen der GOÄ leisten, trotzdem ist auch hier eine Honorarvereinbarung mit dem Arzt notwendig. Bei einem Wechsel und einer Krankenversicherungsanalyse der PKV Gesellschaften sollte man diesen Punkt in den Versicherungsbedingungen berücksichtigen. Die Arztrechnung ist nur erstattungsfähig, wenn sie Angaben wie Behandlungsdatum, die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, sowie den Betrag und den Steigerungssatz enthält. Wird der Rahmen des 2,3 fachen Satzes der GOÄ überschritten, muß dies gesondert schriftlich für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar begründet werden. Für die Behandlung durch einen Zahnarzt gelten die gleichen Regeln nach der GOÄ.
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