Hinterbliebenenrente
Artikel (Nr.43) wurde am 05.10.2006 veröffentlicht
Wenn der Ehepartner eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat, so haben seine Witwe oder der Witwer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die 60 Prozent der Rente des Verstorbe nen ausmacht. Auch die überlebenden Ehepartner von pensionierten Beamten haben Anspruch auf 60 Prozent der bisher vom Verstorbenen als Ruhegeld bezogenen Beträge.
Generell gilt, dass dem Witwer oder der Witwe für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners die volle Rente des Verstorbe nen zusteht. Erst ab dem vierten Monat wird das Einkommen des Hinterbliebenen berücksichtigt. Dabei werden aber wiederum Freibe träge anerkannt, die eine Berechnung der tatsächlichen Hinterbliebe nenrente nur im Einzelfall zulassen. Wegen zahlreicher noch für meh rere Jahre geltender Übergangsvorschriften sollte in jedem Fall eine B eratung zur Geldanlage in Anspruch genommen werden.
Ein Beispiel macht deutlich, dass es sich sehr wohl auszahlen kann, die Ansprüche durchrechnen zu lassen: Wenn die Rente der verstorbe nen Ehefrau z. B. 300 Euro betrug, kann auch der hinterbliebene Wit wer trotz einer Rente von knapp 1000 Euro noch über 100 Euro zusätzlich als Hinterbliebenenrente beantragen.
Auch wenn sich die Beantragung von Hinterbliebenenrente schein bar nicht lohnt, weil der Hinterbliebene selbst noch Arbeitsentgelt oder Rente bezieht oder die Rente des Verstorbenen im Verhältnis zu der des Hinterbliebenen sehr gering war, sollten die Ansprüche geprüft werden. Um keine Ansprüche zu verlieren, sollte der Antrag auf Hin terbliebenenrente möglichst schnell gestellt werden. Vor allem Witwer verzichten nach Beobachtungen der Rentenversicherungen aus Unkenntnis sehr oft auf die ihnen zustehenden Zahlungen. Zuständig für Auskünfte und Anträge sind die von uns im Zusammenhang mit den jeweiligen Altersversorgungen genannten Stellen.
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