Mietsicherheit und Mietkaution
Artikel (Nr.4559) wurde am 22.10.2011 veröffentlicht
Die Mietkaution oder besser Mietsicherheit ist ein für den Vermieter verbrieftes Recht, das im BGB festgelegt ist. Grundsätzlich darf der Vermieter 3 Netto-Monatsmieten als Sicherheitsleistung verlangen, ist aber nicht dazu verpflichtet.
Die Mietkaution ist dabei vom Gesetzgeber als Barkaution vorgesehen, allerdings können im Einvernehmen mit den Mietparteien auch andere Formen der Entrichtung bestimmt werden. Üblich ist ein Sparbuch mit gesetzlicher Verzinsung, das auf den Namen des Vermieters angelegt wird, aber über das der Vermieter nicht frei verfügen darf. Vielmehr muss dieses Sparbuch zweckgebunden als Mietkautionssparbuch eröffnet werden, das Geld bleibt dabei der Mietsicherung vorbehalten, die Zinsen sind dem Mieter zuzurechnen.
Mittlerweile einigen sich oftmals Mieter und Vermieter auf eine feste Geldanlage mit höherer Verzinsung als beim herkömmlichen Sparbuch, ein Recht, dies zu bestimmen, hat der Mieter hingegen nicht. Da es bei sinkendem Realeinkommen vielen Mietern zunehmend schwerfällt, die Kaution auf einmal aufzubringen, darf diese - gesetzlich bestimmt - auch auf 3 Monatsraten aufgeteilt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht im Abschluss einer Mietkautions-Versicherung, wo lediglich eine Anfangsgebühr und dann geringere jährliche Gebühren zu bezahlen sind. Diese Kosten sind aber auf jeden Fall von Mieter zu tragen, weshalb die preisgünstigere Variante in der verzinslichen Anlage des Mietkautions-Betrages besteht.
|