Doppelvermietung im Mietrecht
Artikel (Nr.490) wurde am 29.10.2007 veröffentlicht
KG, Beschluß vom 25. 1. 2007 - 8 W 7/07: Im Falle der „Doppelvermietung“ kann der Besitzüberlassungsanspruch
des ersten Mieters gegenüber dem Vermieter nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.
Zum Sachverhalt:
Gewerberäume in hervorragender Lage sind heiß begehrt. Leider passiert es nicht selten, dass der Vermieter nach dem
ersten Mietvertrag noch ein besseres Angebot von einem Interessenten bekommt und diesem schließlich die Geschäftsräume
vermieten will. So – oder ähnlich - auch im vorliegenden Fall, der vor dem Kammergericht Berlin zu entscheiden war.
Die Antragstellerin war der neue, potentielle Mieterin und begehrte den Erlass einer Unterlassungsverfügung mit dem Inhalt,
dass die Antragsgegnerin – die Vermieterin - es bis zu einer rechtskräftigen Hauptsachenentscheidung zu unterlassen habe,
die streitgegenständlichen Gewerberäume an einen Dritten zur Nutzung zu übergeben.
Aus den Gründen:
Die Doppelvermietung gehört zu einem der umstrittenen Themen in Literatur und Rechtsprechung. Inhaltlich dreht sich der Streit
um die Frage, ob ein Mieter seinen Anspruch auf Besitzüberlassung gegenüber dem zweiten Mieter durch einstweilige Verfügung
sichern kann. Dies wird zum Teil bejaht in der jüngeren Rechtsprechung jedoch immer häufiger verneint. Dieser Meinung hat sch nunmehr
auch das KG Berlin angeschlossen und lehnt die Möglichkeit, den Überlassungsanspruch eines Mieters im
Mietrecht gegenüber einem anderen Mieter durch einstweilige Verfügung zu sichern, ab.
Aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie kann der Vermieter selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und an welchen Mieter
er gegebenenfalls Schadensersatz leistet. Andernfalls käme es zu einem Wettlauf der Mieter, wer zuerst eine einstweilige Verfügung
erwirkt und dem Vermieter würde gegebenenfalls auch gegen dessen zwischenzeitlich geänderten Willen ein Vertragspartner
aufgedrängt werden.
Kommentar:
Es bleibt zwar fraglich, ob der Vermieter, der treuwidrig zwei Mietverhältnisse begründet, überhaupt (noch) schützenswert
in seiner Vertragsfreiheit ist, im Ergebnis wird aber der Mieter durch Schadensersatzansprüche hinreichend geschützt, so dass am Grundsatz
der Vertragsfreiheit zu Recht festgehalten wird.
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